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Fähigkeitsausweis Lachgassedation

Beim SVK-Lachgasausweis können Sie theoretische und fachliche Fähigkeiten erwerben.  Durch Prüfung von 10 in Lachgassedierung behandelnden Fällen erbringen Sie den Nachweis, dass Sie die Fähigkeit zur Anwendung beherrschen. Die fundierte Weiterbildung trägt zu Ihrem sicheren Auftreten und zur sicheren Versorgung Ihrer Patienten bei. 

Nächste Termine

Aktuell ist dieser Kurs nicht ausgeschrieben.

Reglement Erlangung

Anforderungen

Die folgenden 5 Punkte müssen dokumentiert bzw. erfüllt sein:

  • Teilnahme an «Lachgas–Basiskurs in Zürich/Kurs A in Genf»
    Inhalt: Basiswissen Sedierungen / Lachgassedierungen, Anwendungen in der Praxis, Technisches.
  • Teilnahme an «SVK-Sedationstagung/Kurs B in Genf»
    Inhalt: Erweiterte Informationen zur Sedierung / Lachgassedierung aus der Medizin, Zahnmedizin und Gesetzgebung. Vergleichende Anwendung.
  • Fallpräsentationen
    Dokumentation von 10 Fallberichten:
    Inhalt: Indikation der Behandlung, Vorgehen, Sedierungsprotokoll, gegf. Ausdruck Pulsoximeter, Angabe über Zeiten und Gas-Konzentrationen in Verbindung dazu Reaktionen der Patienten, Behandlungsrückblick und Bewertung (Erfolg / Misserfolg), Wenn möglich einige Videosequenzen über die Behandlungen mit Hilfe der Sedierung.
  • Praxiskonzept Lachgas
    Beschreibung der technischen Ausstattung zur Anwendung der Lachgassedierung am eigenen Arbeitsplatz, u.a. mit Detailangaben zum Sicherheitskonzept und zur Ausrüstung, mit einem Beschrieb der eingesetzten Geräte sowie der Ausbildung der MitarbeiterInnen (Hilfspersonal)
  • Mitgliedschaft SVK

Die Teilnahme einer anderen adäquaten Weiterbildung zum Thema Sedierung / Inhalationssedierung kann auf Antrag angerechnet werden. Eine Teilnahme an den Kursen A (Lachgasbasiskurs) und B (SVK Sedationstagung) ist jedoch die Voraussetzung.

Der Fähigkeitsausweis SVK Lachgassedierung kann auf Antrag zudem zuerkannt werden, bei einer postgraduate Ausbildung im Fach Kinderzahnmedizin an einer dafür qualifizierten Universität mit einem ausgewiesenen Ausbildungsteil Lachgassedierung.

Der Fähigkeitsausweis Lachgassedierung wird von der Fachkommission der SVK auf Antrag anerkannt. Ein von der Fachkommission beauftragtes Gremium prüft die Anträge gegen eine Gebühr und empfiehlt der Fachkommission deren Annahme bzw. Ablehnung. Anträge um Erteilung des Fähigkeitsausweises sind an das Sekretariat der SVK/ASP, zH der Präsidentin der SVK, Theaterplatz 5, 5400 Baden, mit Beilage der notwendigen Unterlagen (im Doppel und zusätzlich in digitaler Version), zu richten.

Der Fähigkeitsausweis Lachgassedierung wird nach seiner Ablaufzeit von 7 Jahren auf Antrag für weitere 7 Jahre verlängert, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • 3 verschiedene Weiterbildungen (mindestens 20 Stunden) zum Thema Schmerzausschaltung, Sedation, Narkosen, Patientenführung bei Kindern innert der dem Antrag vorangegangenen vier Jahre1
  • davon müssen mindestens 8 Weiterbildungsstunden im Rahmen einer Veranstaltung der SVK / ASP absolviert sein2
  • Selbstdeklaration über aktuelles Praxiskonzept und regelmässige Behandlungen unter Lachgas (> 5 pro Jahr)3
  • die Gebühr von CHF 100 ist bezahlt4
  • aktive Mitgliedschaft in der SVK5

Anträge um Verlängerung des Fähigkeitsausweises sind an das Sekretariat der SVK/ASP, zH der Präsidentin / des Präsidenten der SVK, Theaterplatz 5, 5400 Baden, mit Beilage der notwendigen Unterlagen6, zu richten.

Genehmigt von der Fachkommission der SVK
Bern, 24.1.2018

1) , 2) , 3) Nachweis erforderlich, ist zusammen mit dem Antrag einzureichen
4) Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit Rücksendung der Unterlagen
5) Überprüfung erfolgt durch das Sekretariat der SVK
6) Siehe obige Fussnoten

Richtlinien Anwendung

Standards und Richtlinien zur Anwendung der Inhalationssedierung in der zahnärztlichen Praxis

Diese Leitlinien sind Empfehlungen zur Förderung und Verbreitung guter klinischer Praxis in Bezug auf Sicherheit und Effizienz bei der Sedierung unter Verwendung von Lachgas. Sie sind nicht als ein Kochbuch für Sedierung gedacht und daher enthalten sie auch keine detaillierten Angaben zur Anwendungstechnik.

Diese Empfehlungen gelten für alle Patienten, deren zahnmedizinische Betreuung die Verwendung von Lachgas (N2O) erfordert, unabhängig davon, ob die Sedierung in eigener Praxis, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen oder in einer Spitalumgebung erfolgt.