Beim SVK-Lachgasausweis können Sie theoretische und fachliche Fähigkeiten erwerben. Durch Prüfung von 10 in Lachgassedierung behandelnden Fällen erbringen Sie den Nachweis, dass Sie die Fähigkeit zur Anwendung beherrschen. Die fundierte Weiterbildung trägt zu Ihrem sicheren Auftreten und zur sicheren Versorgung Ihrer Patienten bei.
Die folgenden 5 Punkte müssen dokumentiert bzw. erfüllt sein:
Die Teilnahme einer anderen adäquaten Weiterbildung zum Thema Sedierung / Inhalationssedierung kann auf Antrag angerechnet werden. Eine Teilnahme an den Kursen A (Lachgasbasiskurs) und B (SVK Sedationstagung) ist jedoch die Voraussetzung.
Der Fähigkeitsausweis SVK Lachgassedierung kann auf Antrag zudem zuerkannt werden, bei einer postgraduate Ausbildung im Fach Kinderzahnmedizin an einer dafür qualifizierten Universität mit einem ausgewiesenen Ausbildungsteil Lachgassedierung.
Der Fähigkeitsausweis Lachgassedierung wird von der Fachkommission der SVK auf Antrag anerkannt. Ein von der Fachkommission beauftragtes Gremium prüft die Anträge gegen eine Gebühr und empfiehlt der Fachkommission deren Annahme bzw. Ablehnung. Anträge um Erteilung des Fähigkeitsausweises sind an das Sekretariat der SVK/ASP, zH der Präsidentin der SVK, Theaterplatz 5, 5400 Baden, mit Beilage der notwendigen Unterlagen (im Doppel und zusätzlich in digitaler Version), zu richten.
Der Fähigkeitsausweis Lachgassedierung wird nach seiner Ablaufzeit von 7 Jahren auf Antrag für weitere 7 Jahre verlängert, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
Anträge um Verlängerung des Fähigkeitsausweises sind an das Sekretariat der SVK/ASP, zH der Präsidentin / des Präsidenten der SVK, Theaterplatz 5, 5400 Baden, mit Beilage der notwendigen Unterlagen6, zu richten.
Genehmigt von der Fachkommission der SVK
Bern, 24.1.2018
Diese Leitlinien sind Empfehlungen zur Förderung und Verbreitung guter klinischer Praxis in Bezug auf Sicherheit und Effizienz bei der Sedierung unter Verwendung von Lachgas. Sie sind nicht als ein Kochbuch für Sedierung gedacht und daher enthalten sie auch keine detaillierten Angaben zur Anwendungstechnik.
Diese Empfehlungen gelten für alle Patienten, deren zahnmedizinische Betreuung die Verwendung von Lachgas (N2O) erfordert, unabhängig davon, ob die Sedierung in eigener Praxis, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen oder in einer Spitalumgebung erfolgt.